Art. 42 BayBG - Entlassung von Beamten auf Probe
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
- Amtliche Abkürzung
- BayBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1-1-F
(1) 1Der Beamte auf Probe kann außer aus den in Art. 40 und 41 genannten Gründen auch entlassen werden,
- 1.wenn er eine Handlung begeht, die bei einem Beamten auf Lebenszeit eine Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, die nur im förmlichen Disziplinarverfahren verhängt werden kann, oder
- 2.wenn er sich in der Probezeit hinsichtlich seiner Eignung, Befähigung oder fachlichen Leistung nicht bewährt, oder
- 3.wenn sein Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf Landesgesetz oder -verordnung beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen Behörde berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
2Art. 56 Abs. 4 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung sinngemäß anzuwenden.
(2) 1Bei der Entlassung nach Absatz 1 Nrn. 2 und 3 sind folgende Fristen einzuhalten:
bei einer Beschäftigungszeit
bis zu drei Monaten | zwei Wochen zum Monatsschluss, |
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von mehr als drei Monaten | ein Monat zum Monatsschluss, |
von mindestens einem Jahr | sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres. |
2Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit als Beamter auf Probe.