Art. 44 BayBG - Entlassungsverfügung (1)
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
- Amtliche Abkürzung
- BayBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1-1-F
(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wird die Entlassung von der Stelle verfügt, die für die Ernennung des Beamten zuständig wäre.
(2) Die Entlassungsverfügung ist dem Beamten unter Angabe des Grundes und des Zeitpunkts der Entlassung zuzustellen.
(3) 1Die Entlassung wird wirksam
- 1.im Fall des Art. 40 Abs. 1 Nr. 1 mit der Zustellung der Entlassungsverfügung,
- 2.in den Fällen des Art. 40 Abs. 3, Art. 41 Abs. 2, Art. 42 und 43 Abs. 1 mit dem in der Entlassungsverfügung bezeichneten Zeitpunkt,
- 3.im Übrigen mit dem Ende des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Entlassungsverfügung dem Beamten zugestellt worden ist.
2Die Entlassung eines Beamten auf Zeit nach Art. 40 Abs. 1 Nr. 5 ist vom Tag des Ablaufs seiner Amtszeit ab wirksam.
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 141, 142, 143, 144, 145 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500).