Art. 43 BayBG - Entlassung von Beamten auf Widerruf (1)
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
- Amtliche Abkürzung
- BayBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1-1-F
(1) 1Der Beamte auf Widerruf kann jederzeit durch Widerruf entlassen werden. 2Art. 42 Abs. 2 gilt in den dieser Vorschrift entsprechenden Fällen sinngemäß.
(2) 1Dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Anstellungsprüfung abzulegen. 2Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet
- 1.mit der Ablegung der Anstellungsprüfung,
- 2.nach näherer Maßgabe der Laufbahnvorschriften, wenn die Anstellungsprüfung nicht binnen einer angemessenen Frist nach Beendigung des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes abgelegt worden ist,
- 3.mit dem endgültigen Nichtbestehen einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung.
3Die Laufbahnvorschriften können für einzelne Laufbahnen vorsehen, dass das Beamtenverhältnis fortgesetzt wird.
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 141, 142, 143, 144, 145 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500).