Art. 40 BayBG - Entlassung durch Verwaltungsakt (1)
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
- Amtliche Abkürzung
- BayBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1-1-F
(1) Der Beamte ist zu entlassen, wenn er
- 1.sich weigert, den gesetzlich vorgeschriebenen Diensteid zu leisten oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis abzulegen, oder
- 2.dienstunfähig ist und das Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand endet oder
- 3.nach Erreichen der Altersgrenze (Art. 55 Abs. 1) berufen worden ist oder
- 4.seine Entlassung schriftlich, aber nicht in elektronischer Form verlangt oder
- 5.als Beamter auf Zeit einer Verpflichtung zur Weiterführung seines Amts (Art. 128 Abs. 3) nicht nachkommt oder
- 6.ohne Genehmigung der obersten Dienstbehörde seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland nimmt; die oberste Dienstbehörde kann die Genehmigungsbefugnis auf andere Behörden übertragen.
(2) Der Beamte kann entlassen werden, wenn er in Fällen des Art. 9 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutscher im Sinn des Art. 116 des Grundgesetzes verliert.
(3) Bei der Entlassung nach Absatz 1 Nr. 2 ist Art. 56 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden; die Fristen des Art. 42 Abs. 2 Satz 1 sind einzuhalten.
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 141, 142, 143, 144, 145 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500).