§ 2 ThürAGArbGG - Arbeitsgerichte
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz zur Ausführung des Arbeitsgerichtsgesetzes (ThürAGArbGG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürAGArbGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 302-2
(1) Die Arbeitsgerichte haben ihren Sitz in Erfurt, Gera, Nordhausen und Suhl. Sie führen den Namen der Gemeinde, in der sie ihren Sitz haben.
(2) Der jeweilige Arbeitsgerichtsbezirk ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz.