§ 5 ThürAGArbGG - Übergang des Verfahrens
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz zur Ausführung des Arbeitsgerichtsgesetzes (ThürAGArbGG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürAGArbGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 302-2
(1) Die Zuständigkeit für die anhängigen Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten bei Arbeitsgerichten, die aufgehoben werden oder deren Bezirke sich ändern, richtet sich nach Artikel 1 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Gerichte bei Änderungen der Gerichtseinteilung vom 6. Dezember 1933 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-4, veröffentlichten bereinigten Fassung in der am 23. April 2008 geltenden Fassung. Entsprechendes gilt für die Beschlussverfahren vor den Arbeitsgerichten nach § 2a des Arbeitsgerichtsgesetzes, die nicht bürgerliche Rechtsstreitigkeiten sind.
(2) Gehen nach Absatz 1 Verfahren auf ein anderes Gericht über, gehen sie in dem Stand über, in dem sie sich befinden.