§ 3 ThürAGArbGG - Zuständige oberste Landesbehörde
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz zur Ausführung des Arbeitsgerichtsgesetzes (ThürAGArbGG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürAGArbGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 302-2
Zuständige oberste Landesbehörde im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes ist das für die Organisation der Gerichte zuständige Ministerium. Nach Maßgabe des § 14 Abs. 4 des Arbeitsgerichtsgesetzes können außerhalb des Sitzes des Arbeitsgerichts Gerichtstage abgehalten werden.