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  • ab 01.10.1998 (aktuelle Fassung)

§ 3 ThürAGArbGG - Zuständige oberste Landesbehörde

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Arbeitsgerichtsgesetzes (ThürAGArbGG)
Amtliche Abkürzung
ThürAGArbGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
302-2

Zuständige oberste Landesbehörde im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes ist das für die Organisation der Gerichte zuständige Ministerium. Nach Maßgabe des § 14 Abs. 4 des Arbeitsgerichtsgesetzes können außerhalb des Sitzes des Arbeitsgerichts Gerichtstage abgehalten werden.