§ 2 SächsFAG - Allgemeiner Steuerverbund

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz - SächsFAG)
Amtliche Abkürzung
SächsFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
50-3

(1) Der Freistaat Sachsen stellt den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen zur Erfüllung ihrer Aufgaben von seinen Anteilen am Aufkommen an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Gemeinschaftsteuern), seinem Aufkommen aus den Landessteuern einschließlich der Einnahmen nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170), in der jeweils geltenden Fassung, und dem Aufkommen aus dem Landesanteil der Gewerbesteuerumlage sowie aus Bundesergänzungszuweisungen Finanzzuweisungen zur Verfügung, deren Höhe (Finanzausgleichsmasse) durch den Grundsatz gemäß Satz 2 bestimmt wird. Die Entwicklung der Gesamteinnahmen der sächsischen Kommunen aus Steuern (Realsteuern abzüglich Gewerbesteuerumlage, Gemeindeanteile an Einkommen- und Umsatzsteuer sowie andere Steuern) sowie den Zuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich soll sich gleichmäßig zur Entwicklung der dem Freistaat Sachsen verbleibenden Finanzmasse aus Steuern und Bundesergänzungszuweisungen, abzüglich der den Kommunen zufließenden Finanzmasse im kommunalen Finanzausgleich, also zu seinen Gesamteinnahmen netto gestalten (Gleichmäßigkeitsgrundsatz). Folgende Beträge bleiben dabei unberücksichtigt:

  1. 1.

    bei den Bundesergänzungszuweisungen

    1. a)

      die Beträge, die der Freistaat Sachsen gemäß § 11 Absatz 4 und 6 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erhält, und

    2. b)

      ein Betrag in Höhe von 85,00 Prozent des dem Freistaat Sachsen nach § 11 Absatz 3 des Finanzausgleichsgesetzes zufließenden Betrages,

  2. 2.

    bei den Steuereinnahmen des Freistaates Sachsen

    1. a)

      der Betrag, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder auf Grund des Artikels 2 des Kinderförderungsgesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403) entspricht,

    2. b)

      der Betrag, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur zusätzlichen Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 250) entspricht,

    3. c)

      der Betrag, der im Falle der Verabschiedung eines "Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung" dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder entspricht,

    4. d)

      die Beträge, die dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder auf Grund des in der Begründung zu Artikel 8 des Entwurfs eines Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes der Fraktionen der CDU/CSU und SPD (Bundestagsdrucksache 18/6185) beschriebenen Abrechnungsverfahrens und der sich daraus ergebenden Änderungen von § 1 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes entsprechen,

    5. e)

      die Beträge, die dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder auf Grund des Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2755) entsprechen, und

    6. f)

      der Betrag, der im Falle der Erhöhung des Umsatzsteueranteils der Länder zum Zweck der Fortführung der Beteiligung des Bundes an den flüchtlingsbedingten Kosten von Ländern und Kommunen, dem voraussichtlichen Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder entspricht, und

  3. 3.

    bei den Steuereinnahmen der Gemeinden

  1. a)

    der Betrag, der den Gemeinden auf Grund des Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen, in der am 7. Dezember 2016 geltenden Fassung, im Rahmen des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer zusätzlich zufließt, und

  2. b)

    der Betrag, der den sächsischen Gemeinden zum Zweck der Fortführung der Beteiligung des Bundes an den flüchtlingsbedingten Kosten von Ländern und Kommunen im Falle der Erhöhung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer zusätzlich zufließt.

(2) Im Abstand von zwei Jahren ist zu überprüfen, ob auf Grund von Veränderungen im Aufgabenbestand oder auf Grund der Entwicklung der notwendigen Ausgaben des Freistaates Sachsen im Verhältnis zu den notwendigen Auszahlungen der Gemeinden und Landkreise das Finanzverteilungsverhältnis nach Absatz 1 Satz 2 anzupassen ist.

(3) Der Ausgleich nach dem Ergebnis des Haushaltsjahres ist spätestens im übernächsten Haushaltsjahr vorzunehmen. Er berechnet sich nach dem Grundsatz gemäß Absatz 1 Satz 2. Bei der Berechnung des Ausgleichs werden die Einzahlungen aus Steuern auf der Grundlage der nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 438), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. März 2016 (BGBl. I S. 342) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu erfolgenden Meldungen der Gemeinden ermittelt. Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Falle eines die Finanzausgleichsmasse vermindernden Ausgleichs, den sich nach Satz 1 ergebenden Ausgleichsbetrag mit dem Mittelansatz für Bedarfszuweisungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c oder nach Anhörung des Beirates (§ 34) mit den Zahlungen gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 3 und 4 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 169), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 472) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, anteilig zu verrechnen. Ist das übernächste Haushaltsjahr das zweite Haushaltsjahr eines zweijährigen Staatshaushaltes, ist der Ausgleich spätestens in dem dem übernächsten Jahr folgenden Jahr vorzunehmen.