§ 2 FAGAllgemeiner Steuerverbund
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- FAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 500-3
(1) Der Freistaat stellt den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen zur Erfüllung ihrer Aufgaben von seinen Anteilen am Aufkommen an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Gemeinschaftsteuern), seinem Aufkommen aus den Landessteuern und dem Aufkommen aus dem Landesanteil der Gewerbesteuerumlage sowie dem Finanzausgleich unter den Ländern (Länderfinanzausgleich) einschließlich der Bundesergänzungszuweisungen Finanzzuweisungen zur Verfügung, deren Höhe (Finanzausgleichsmasse) durch folgenden Grundsatz bestimmt wird: Die Entwicklung der Gesamteinnahmen der sächsischen Kommunen aus Steuern (Realsteuern abzüglich Gewerbesteuerumlage, Gemeindeanteile an Einkommen- und Umsatzsteuer sowie andere Steuern) sowie den Zuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich soll sich gleichmäßig zur Entwicklung der dem Freistaat verbleibenden Finanzmasse aus Steuern sowie dem Länderfinanzausgleich einschließlich Bundesergänzungszuweisungen, abzüglich der den Kommunen zufließenden Finanzmasse im kommunalen Finanzausgleich, also zu seinen Gesamteinnahmen netto gestalten (Gleichmäßigkeitsgrundsatz). Im Abstand von vier Jahren - erstmals für das Ausgleichsjahr 2003 - ist zu überprüfen, ob auf Grund von Veränderungen im Aufgabenbestand oder auf Grund der Entwicklung der notwendigen Ausgaben im Verhältnis zwischen dem Freistaat und den Gemeinden und Landkreisen das Finanzverteilungsverhältnis nach Satz 2 anzupassen ist. Die Prüfung erfolgt im Beirat für den kommunalen Finanzausgleich gemäß § 35.
(2) Die Finanzausgleichsmasse gemäß Absatz 1 wird in Höhe des Betrages, der gemäß Haushaltsplan Kapitel 1530 (Kommunaler Finanzausgleich) über Mittel gemäß Artikel 35 des Gesetzes über Maßnahmen zur Bewältigung der finanziellen Erblasten im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands, zur langfristigen Sicherung des Aufbaus in den neuen Ländern, zur Neuordnung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs und zur Entlastung der öffentlichen Haushalte (Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms FKPG) vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 982) in der jeweils geltenden Fassung eingesetzt wird, aus Mitteln des Staatshaushaltes bereitgestellt.
(3) Der Ausgleich nach dem Ergebnis des Haushaltsjahres ist spätestens im übernächsten Haushaltsjahr vorzunehmen. Er berechnet sich nach dem Grundsatz gemäß Absatz 1 Satz 2. Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Falle eines die Finanzausgleichsmasse vermindernden Ausgleichs, den sich nach Satz 1 ergebenden Ausgleichsbetrag mit dem Mittelansatz für Bedarfszuweisungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b anteilig zu verrechnen. Ist das übernächste Haushaltsjahr das zweite Haushaltsjahr eines zweijährigen Staatshaushaltes, ist der Ausgleich spätestens in dem dem übernächsten Jahr folgenden Jahr vorzunehmen.