§ 2 SächsFAG - Allgemeiner Steuerverbund
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz - SächsFAG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 50-3
(1) Der Freistaat Sachsen stellt den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen zur Erfüllung ihrer Aufgaben von seinen Anteilen am Aufkommen an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Gemeinschaftsteuern), seinem Aufkommen aus den Landessteuern einschließlich der Einnahmen nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170), in der jeweils geltenden Fassung, und dem Aufkommen aus dem Landesanteil der Gewerbesteuerumlage sowie dem Finanzausgleich unter den Ländern einschließlich der Bundesergänzungszuweisungen Finanzzuweisungen zur Verfügung, deren Höhe (Finanzausgleichsmasse) durch den Grundsatz gemäß Satz 2 bestimmt wird. Die Entwicklung der Gesamteinnahmen der sächsischen Kommunen aus Steuern (Realsteuern abzüglich Gewerbesteuerumlage, Gemeindeanteile an Einkommen- und Umsatzsteuer sowie andere Steuern) sowie den Zuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich soll sich gleichmäßig zur Entwicklung der dem Freistaat Sachsen verbleibenden Finanzmasse aus Steuern sowie dem Länderfinanzausgleich einschließlich Bundesergänzungszuweisungen, abzüglich der den Kommunen zufließenden Finanzmasse im kommunalen Finanzausgleich, also zu seinen Gesamteinnahmen netto gestalten (Gleichmäßigkeitsgrundsatz). Bei den Bundesergänzungszuweisungen bleiben folgende Beträge unberücksichtigt:
1. | im Jahr 2009 | 820.240.000 EUR, |
---|---|---|
2. | im Jahr 2010 | 754.091.000 EUR, |
3. | im Jahr 2011 | 692.353.000 EUR, |
4. | im Jahr 2012 | 626.205.000 EUR, |
5. | im Jahr 2013 | 564.466.000 EUR, |
6. | im Jahr 2014 | 498.317.000 EUR, |
7. | im Jahr 2015 | 436.579.000 EUR, |
8. | im Jahr 2016 | 370.431.000 EUR, |
9. | im Jahr 2017 | 308.692.000 EUR, |
10. | im Jahr 2018 | 242.544.000 EUR und |
11. | im Jahr 2019 | 180.806.000 EUR. |
Darüber hinaus bleiben die Bundesergänzungszuweisungen unberücksichtigt, die der Freistaat Sachsen gemäß § 11 Abs. 4 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern (Finanzausgleichsgesetz - FAG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juli 2012 (BGBl. I S. 1424, 1426) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erhält. Weiterhin bleibt von den Bundesergänzungszuweisungen ein Betrag in Höhe von 84,01 Prozent des dem Freistaat Sachsen zufließenden Betrags nach § 11 Abs. 3a FAG unberücksichtigt. Bei den Steuereinnahmen des Freistaates Sachsen bleiben folgende Beträge unberücksichtigt, die dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder aufgrund des Artikels 2 des Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz - KiföG) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403, 2407) entsprechen:
1. | im Jahr 2009 | 5.000.000 EUR, |
---|---|---|
2. | im Jahr 2010 | 10.000.000 EUR, |
3. | im Jahr 2011 | 17.500.000 EUR, |
4. | im Jahr 2012 | 25.000.000 EUR, |
5. | im Jahr 2013 | 35.000.000 EUR, |
6. | ab dem Jahr 2014 | 38.500.000 EUR. |
Außerdem bleiben bei den Steuereinnahmen des Landes die Beträge unberücksichtigt, die dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder entsprechen, die im Zuge der innerstaatlichen Umsetzung des Fiskalpaktes den Kommunen zum Ausbau der Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren zur Verfügung gestellt werden. Im Abstand von zwei Jahren ist zu überprüfen, ob auf Grund von Veränderungen im Aufgabenbestand oder auf Grund der Entwicklung der notwendigen Ausgaben des Freistaates im Verhältnis zu den notwendigen Auszahlungen der Gemeinden und Landkreise das Finanzverteilungsverhältnis nach Satz 2 anzupassen ist.
(2) Der Ausgleich nach dem Ergebnis des Haushaltsjahres ist spätestens im übernächsten Haushaltsjahr vorzunehmen. Er berechnet sich nach dem Grundsatz gemäß Absatz 1 Satz 2. Bei der Berechnung des Ausgleichs werden die Einzahlungen aus Steuern auf der Grundlage der nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst (Finanz- und Personalstatistikgesetz - FPStatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 438), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu erfolgenden Meldungen der Gemeinden ermittelt. Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Falle eines die Finanzausgleichsmasse vermindernden Ausgleichs, den sich nach Satz 1 ergebenden Ausgleichsbetrag mit dem Mittelansatz für Bedarfszuweisungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c oder nach Anhörung des Beirates für den kommunalen Finanzausgleich (§ 34) mit den Zahlungen gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 3 und 4 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB) vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 169), das zuletzt durch Artikel 46 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, anteilig zu verrechnen. Ist das übernächste Haushaltsjahr das zweite Haushaltsjahr eines zweijährigen Staatshaushaltes, ist der Ausgleich spätestens in dem dem übernächsten Jahr folgenden Jahr vorzunehmen.