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Verordnung zum Eignungsübungsgesetz

Bibliographie

Titel
Verordnung zum Eignungsübungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
EÜGV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
53-5-1

In der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 53-5-1, veröffentlichten bereinigten Fassung

Zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. Mai 1971 (BGBl. I S. 450)

Auf Grund des § 6 Abs. 2 und des § 7 Abs. 3 Satz 2 des Eignungsübungsgesetzes vom 20. Januar 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 13) verordnet die Bundesregierung:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Urlaub für Arbeitnehmer bei Ausscheiden aus den Streitkräften1
Urlaub für Arbeitnehmer bei Verbleiben in den Streitkräften2
Urlaubsbescheinigung3
Urlaub für Beamte und Richter4
Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst5
Betriebliche und überbetriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung6
Urlaubskassen7
Anrechnung der Wehrdienstzeit8
Geltungsdauer der Verordnung9