§ 8 EÜGV - Anrechnung der Wehrdienstzeit
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zum Eignungsübungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- EÜGV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 53-5-1
1Die Zeit der Teilnahme an einer Eignungsübung wird auf die Dauer der Berufs- und Betriebszugehörigkeit sowie auf die Dauer des Vertragsverhältnisses angerechnet. 2Für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst gilt sie als Dienstzeit im Sinne von Tarifordnungen und Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes. 3Auf Ausbildungs- und Probezeiten wird die Zeit der Teilnahme an einer Eignungsübung nicht angerechnet.