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  • ab 31.12.1963 (aktuelle Fassung)

§ 8 EÜGV - Anrechnung der Wehrdienstzeit

Bibliographie

Titel
Verordnung zum Eignungsübungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
EÜGV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
53-5-1

1Die Zeit der Teilnahme an einer Eignungsübung wird auf die Dauer der Berufs- und Betriebszugehörigkeit sowie auf die Dauer des Vertragsverhältnisses angerechnet. 2Für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst gilt sie als Dienstzeit im Sinne von Tarifordnungen und Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes. 3Auf Ausbildungs- und Probezeiten wird die Zeit der Teilnahme an einer Eignungsübung nicht angerechnet.