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  • ab 31.12.1963 (aktuelle Fassung)

§ 7 EÜGV - Urlaubskassen

Bibliographie

Titel
Verordnung zum Eignungsübungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
EÜGV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
53-5-1

1Beiträge für Urlaubskassen brauchen für die Dauer der Eignungsübung nicht entrichtet zu werden. 2§ 1 Abs. 6 bleibt unberührt.