EÜGV - Eignungsübungsgesetz-Verordnung

Verordnung zum Eignungsübungsgesetz

Bibliographie

Titel
Verordnung zum Eignungsübungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
EÜGV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
53-5-1

In der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 53-5-1, veröffentlichten bereinigten Fassung

Zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. Mai 1971 (BGBl. I S. 450)

Auf Grund des § 6 Abs. 2 und des § 7 Abs. 3 Satz 2 des Eignungsübungsgesetzes vom 20. Januar 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 13) verordnet die Bundesregierung:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Urlaub für Arbeitnehmer bei Ausscheiden aus den Streitkräften1
Urlaub für Arbeitnehmer bei Verbleiben in den Streitkräften2
Urlaubsbescheinigung3
Urlaub für Beamte und Richter4
Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst5
Betriebliche und überbetriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung6
Urlaubskassen7
Anrechnung der Wehrdienstzeit8
Geltungsdauer der Verordnung9

§ 1 EÜGV - Urlaub für Arbeitnehmer bei Ausscheiden aus den Streitkräften

Bibliographie

Titel
Verordnung zum Eignungsübungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
EÜGV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
53-5-1

(1) Ein Arbeitnehmer, der nach Teilnahme an einer Eignungsübung aus den Streitkräften ausscheidet, erhält von den Streitkräften für jeden angefangenen Monat, den er bei den Streitkräften Dienst geleistet hat, ein Zwölftel des Urlaubs, der ihm auf Grund des Arbeitsverhältnisses für das laufende Urlaubsjahr zusteht; der Urlaub wird auch dann gewährt, wenn der Arbeitnehmer eine für den Erwerb des Urlaubsanspruchs vorgesehene Wartezeit noch nicht erfüllt hat.

(2) Ergibt sich nach der Berechnung des Urlaubs nach Absatz 1 ein Bruchteil eines Tages, so wird der Urlaub auf volle Tage aufgerundet.

(3) Der Anspruch auf Urlaub entfällt, soweit der Arbeitnehmer seinen Erholungsurlaub vor der Eignungsübung bereits verbraucht hat.

(4) 1Der Urlaub ist unter Fortzahlung der Dienstbezüge vor der Entlassung aus den Streitkräften zu gewähren. 2Soweit der Urlaub wegen Krankheit oder wegen Entlassung auf eigenen Antrag bis zur Entlassung nicht gewährt werden kann, sind für den restlichen Urlaub die Dienstbezüge zu zahlen.

(5) Der Urlaub wird auf den Erholungsurlaub des Arbeitnehmers angerechnet.

(6) 1Für Arbeitnehmer, für die eine Urlaubsmarkenregelung gilt, finden die Absätze 1 bis 5 keine Anwendung. 2Die Urlaubsmarken werden für die Dauer der Eignungsübung von den Streitkräften geklebt.

§ 2 EÜGV - Urlaub für Arbeitnehmer bei Verbleiben in den Streitkräften

Bibliographie

Titel
Verordnung zum Eignungsübungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
EÜGV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
53-5-1

(1) 1Ein Arbeitnehmer, der nach Teilnahme an einer Eignungsübung als freiwilliger Soldat in den Streitkräften bleibt, erhält den Urlaub aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis, der bei Beginn der Eignungsübung im laufenden Urlaubsjahr noch nicht verbraucht ist, von den Streitkräften. 2Eine Abgeltung findet nicht statt.

(2) Hat der Arbeitnehmer bei Beginn der Eignungsübung eine für den Erwerb des Urlaubsanspruchs vorgesehene Wartezeit noch nicht erfüllt, so ist der Urlaub so zu bemessen, als ob das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt geendet hätte.

§ 3 EÜGV - Urlaubsbescheinigung

Bibliographie

Titel
Verordnung zum Eignungsübungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
EÜGV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
53-5-1

1Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer vor Beginn der Eignungsübung eine Bescheinigung über den im laufenden Urlaubsjahr zustehenden und bereits gewährten Erholungsurlaub oder die Urlaubskarte auszuhändigen. 2Der Arbeitnehmer hat die Bescheinigung oder die Urlaubskarte unverzüglich bei der zuständigen Dienststelle der Streitkräfte abzugeben. 3Ein Arbeitnehmer, der nach Teilnahme an einer Eignungsübung sein bisheriges Arbeitsverhältnis fortsetzt, erhält von den Streitkräften eine Bescheinigung über den gewährten oder abgegoltenen Urlaub.