§ 17 HRHG - Sitz der Staatlichen Rechnungsprüfungsämter
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Hessischen Rechnungshof
- Redaktionelle Abkürzung
- HRHG,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 43-55
Der Sitz der Staatlichen Rechnungsprüfungsämter wird von der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Rechnungshof durch Rechtsverordnung bestimmt.