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§ 9 GeldStrTV - Delegation

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch freie Arbeit und über die entsprechende Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen
Redaktionelle Abkürzung
GeldStrTV,NW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
301

Die in Artikel 293 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch enthaltene Ermächtigung, durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen, wonach die Vollstreckungsbehörden den Verurteilten gestatten können, eine uneinbringliche Geldstrafe durch freie Arbeit zu tilgen, wird auf das Justizministerium übertragen. Die Übertragung umfasst auch die Befugnis zur Änderung und Aufhebung dieser Verordnung.