Versionsverlauf


Landesverordnung über die Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden und der Gutachterausschüsse (Besonderes Gebührenverzeichnis)

Bibliographie

Titel
Landesverordnung über die Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden und der Gutachterausschüsse (Besonderes Gebührenverzeichnis)
Redaktionelle Abkürzung
VermGebV,RP
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2013-1-23

Vom 17. August 2022 (GVBl. S. 287)

Geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Mai 2024 (GVBl. S. 118) (1)

Aufgrund des § 2 Abs. 4, des § 10 Abs. 1 Satz 2, des § 24 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und des § 26 Abs. 2 des Landesgebührengesetzes vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juni 2017 (GVBl. S. 106), BS 2013-1, und

des § 19 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Nr. 9 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 448), BS 219-1, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Anwendungsbereich1
Mindestgebühr2
Auslagenerstattung3
Gebührenbefreiung4
Gebührenermäßigung5
Kosten mitwirkender Behörden und sachverständiger Personen6
Übergangsbestimmungen7
Inkrafttreten8
Besonderes Gebührenverzeichnis für die Vermessungs- und Katasterbehörden und die GutachterausschüsseAnlage 1

Nach Artikel 2 der Verordnung vom 15. Mai 2024 (GVBl. S. 118) ist das Besondere Gebührenverzeichnis nach Artikel 1 nicht anzuwenden und Gebühren und Auslagen nach dem bisher geltenden Recht zu erheben

  1. 1.

    für Amtshandlungen, öffentlich-rechtliche Dienstleistungen einschließlich Geoserviceleistungen und die Benutzung von Einrichtungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt waren, aber erst nach diesem Zeitpunkt vorgenommen werden, sofern dies für die Kostenschuldnerin oder den Kostenschuldner günstiger ist,

  2. 2.

    für Gebäudeeinmessungen von Amts wegen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung örtlich erledigt waren, sofern dies für die Kostenschuldnerin oder den Kostenschuldner günstiger ist, und

  3. 3.

    im Falle vereinbarter periodischer Abrechnung für die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene aber erst nach diesem Zeitpunkt endende Abrechnungsperiode.

Werden beantragte Amtshandlungen, öffentlich-rechtliche Dienstleistungen einschließlich Geoserviceleistungen und die Benutzung von Einrichtungen durch Gründe, die nicht von der zuständigen Behörde zu vertreten sind, verzögert, sind Gebühren und Auslagen nach dem zur Zeit der Durchführung des überwiegenden Teils der Amtshandlungen, öffentlich-rechtlichen Dienstleistungen einschließlich Geoserviceleistungen und der Benutzung von Einrichtungen geltenden Recht zu erheben. Verträge und Vereinbarungen für die Bereitstellung und Übermittlung von Geobasisinformationen einschließlich vereinbarter Geoserviceleistungen bleiben unberührt.