§ 4 VermGebV - Gebührenbefreiung
Bibliographie
- Titel
- Landesverordnung über die Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden und der Gutachterausschüsse (Besonderes Gebührenverzeichnis)
- Redaktionelle Abkürzung
- VermGebV,RP
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2013-1-23
(1) Wird eine Amtshandlung, eine öffentlich-rechtliche Dienstleistung einschließlich Geoserviceleistung oder die Benutzung einer Einrichtung ausschließlich oder überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen, so wird hierfür keine Gebühr erhoben, sofern die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde vorher Gebührenbefreiung angeordnet hat.
(2) Eine Gebühr wird nicht erhoben für die
- 1.
sich auf den Grenzbereich mit benachbarten Ländern der Bundesrepublik Deutschland und den Nachbarstaaten Belgien und Frankreich beziehende und auf Gegenseitigkeit beruhende Übermittlung von Geobasisinformationen an die Vermessungsund Katasterbehörden dieser Länder und Staaten, soweit hierüber besondere Vereinbarungen oder Absprachen bestehen,
- 2.
Übermittlung von Geobasisinformationen an Bundesbehörden, soweit mit diesen Stellen besondere Vereinbarungen bestehen, und
- 3.
Verwendung der Geobasisinformationen in Verbindung mit Veröffentlichungen im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz, im Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz, im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz, im Justizblatt Rheinland-Pfalz, im Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, in den Amtsblättern der Landkreise, Verbandsgemeinden und Gemeinden oder als Anlage zu amtlichen Berichten und öffentlichen Bekanntmachungen im Sinne des § 27 Gemeindeordnung und des § 20 Landkreisordnung in Zeitungen.