§ 6 VermGebV - Kosten mitwirkender Behörden und sachverständiger Personen
Bibliographie
- Titel
- Landesverordnung über die Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden und der Gutachterausschüsse (Besonderes Gebührenverzeichnis)
- Redaktionelle Abkürzung
- VermGebV,RP
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2013-1-23
Neben den nach dieser Verordnung zu erhebenden Kosten (Gebühren und Auslagen) werden, soweit in dem Besonderen Gebührenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist, als Auslagen die Kosten und Entgelte für die Mitwirkung anderer Behörden und sachverständiger Personen, soweit von diesen angefordert, zusätzlich erhoben. Die Kosten und Entgelte der mitwirkenden Behörde oder sachverständigen Person bestimmen sich bezüglich Grund und Höhe nach den für die mitwirkende Behörde oder sachverständige Person geltenden Kosten- oder Entgeltvorschriften.