§ 128 BayLTGeschO - Einfache Abstimmung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
- Amtliche Abkürzung
- BayLTGeschO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 1100-3-I
1Abgestimmt wird durch Handzeichen oder durch Aufstehen oder Sitzenbleiben. 2Im Falle der einfachen Form der Abstimmung bei der Schlussabstimmung über Gesetzesvorlagen geschieht dies durch Aufstehen oder Sitzenbleiben. 3Eine Gegenprobe ist in allen Fällen vorzunehmen. 4Auf Verlangen hat die Präsidentin oder der Präsident die Stimmenthaltungen festzustellen.