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§ 128 BayLTGeschO - Einfache Abstimmung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Amtliche Abkürzung
BayLTGeschO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
1100-3-I

1Abgestimmt wird durch Handzeichen oder durch Aufstehen oder Sitzenbleiben. 2Im Falle der einfachen Form der Abstimmung bei der Schlussabstimmung über Gesetzesvorlagen geschieht dies durch Aufstehen oder Sitzenbleiben. 3Eine Gegenprobe ist in allen Fällen vorzunehmen. 4Auf Verlangen hat die Präsidentin oder der Präsident die Stimmenthaltungen festzustellen.