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§ 128 GOLT - Einfache Abstimmung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,BY
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
1100-3-I

Abgestimmt wird durch Handzeichen oder durch Aufstehen oder Sitzenbleiben. Im Falle der einfachen Form der Abstimmung bei der Schlussabstimmung über Gesetzesvorlagen geschieht dies durch Aufstehen oder Sitzenbleiben. Eine Gegenprobe ist in allen Fällen vorzunehmen. Auf Verlangen hat der Präsident die Stimmenthaltungen festzustellen.