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§ 133 BayLTGeschO - Erklärungen zur Abstimmung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Amtliche Abkürzung
BayLTGeschO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
1100-3-I

(1) Nach Schluss der Beratung, aber vor der Abstimmung, hat jede Fraktion das Recht, ihre Abstimmung kurz zu begründen.

(2) 1Jedes Mitglied des Landtags kann unmittelbar nach der Abstimmung, bei Gesetzen nur nach der Schlussabstimmung, eine kurze Erklärung über seine Abstimmung abgeben. 2Diese Erklärung hat sich auf die sachliche Begründung für sein Votum zu beschränken.

(3) Die Erklärungen dürfen den Zeitraum von fünf Minuten nicht überschreiten.

(4) Über diese Erklärungen findet eine Aussprache nicht statt.