Anlage 2 BesBek 2011 - (ersetzt Anlage V zum BBesG-ÜF)
Bibliographie
- Titel
- Bekanntmachung des Finanzministeriums über die Höhe der Besoldung
- Redaktionelle Abkürzung
- BesBek 2011,SH
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2032-1-15
Gültig ab 1. Januar 2012
Familienzuschlag (Monatsbeträge in Euro)
Stufe 1 | Stufe 2 | |
---|---|---|
(§ 40 Abs. 1 BBesG-ÜF) | (§ 40 Abs. 2 BBesG-ÜF) | |
Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 | 110,98 | 210,68 |
übrige Besoldungsgruppen | 116,56 | 216,27 |
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 99,71 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 309,10 Euro.
Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um je 25,56 Euro,
in Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und
in Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro.
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 BBesG-ÜF
- in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: | 103,17 Euro |
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- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: | 109,52 Euro |