§ 3 JabschlPrDV - Prüfungsergebnis
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Durchführung der Jahresabschlussprüfung bei Eigenbetrieben und prüfungspflichtigen Einrichtungen
- Redaktionelle Abkürzung
- JabschlPrDV,NW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 641
(1) Der Prüfer hat über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. § 321 des Handelsgesetzbuches gilt entsprechend; die Posten des Jahresabschlusses sind aufzugliedern und ausreichend zu erläutern. Die Berichterstattung hat sich auch auf die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und die wirtschaftlich bedeutsamen Sachverhalte im Sinne von § 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu erstrecken; insbesondere sind darzustellen:
- 1.die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie die Liquidität und Rentabilität des Eigenbetriebs oder der prüfungspflichtigen Einrichtung,
- 2.verlustbringende Geschäfte und die Ursachen der Verluste, wenn diese für die Vermögens- und Ertragslage von Bedeutung waren, und
- 3.die Ursachen eines in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresverlustes. Am Schluss des Berichts ist festzustellen, ob und ggf. inwiefern in Bezug auf die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und die wirtschaftlich bedeutsamen Sachverhalte im Sinne von § 53 Abs. 1 und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes Beanstandungen zu erheben sind. § 23 der Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung bleibt unberührt.
(2) Die wesentlichen Prüfungsfeststellungen und Entscheidungshilfen sollen in einer Schlussbesprechung unter Leitung der Gemeindeprüfungsanstalt erörtert werden.
(3) Für die Erteilung des Bestätigungsvermerks gilt § 322 des Handelsgesetzbuches sinngemäß. § 23 der Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung bleibt unberührt.
(4) Der Prüfer legt den von ihm unterzeichneten Prüfungsbericht der Gemeindeprüfungsanstalt vor. Die Gemeindeprüfungsanstalt hat in einem abschließenden Vermerk unter Angabe des mit der Durchführung der Jahresabschlussprüfung beauftragten Prüfers den Bestätigungsvermerk (Absatz 3) sowie das Datum, an dem dieser erteilt wurde, wiederzugeben. Die Gemeindeprüfungsanstalt kann seinen abschließenden Vermerk ergänzen, wenn es zusätzliche Bemerkungen für angebracht hält. Der abschließende Vermerk der Gemeindeprüfungsanstalt ist mit dem Prüfungsbericht zu verbinden.
(5) Die Gemeindeprüfungsanstalt leitet den Prüfungsbericht der Gemeinde und - wenn Veranlassung dazu besteht oder auf Anforderung - der Kommunalaufsichtsbehörde zu. Der abschließende Vermerk der Gemeindeprüfungsanstalt ist von der Gemeinde zusammen mit dem Hinweis auf die Feststellung des Jahresabschlusses gemäß § 26 Abs. 3 EigVO bekannt zu machen.
(6) Werden der Jahresabschluss oder der Lagebericht nach Vorlage des Prüfungsberichts an die Gemeindeprüfungsanstalt geändert, hat der Prüfer diese Unterlagen erneut zu prüfen, soweit es die Änderung erfordert. Über das Ergebnis der Prüfung ist zu berichten; der Bestätigungsvermerk ist entsprechend zu ergänzen.