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§ 3 JabschlPrDV - Prüfungsergebnis

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Durchführung der Jahresabschlussprüfung bei Eigenbetrieben und prüfungspflichtigen Einrichtungen
Redaktionelle Abkürzung
JabschlPrDV,NW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
641

(1) Der Prüfer hat über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. § 321 Abs. 1 und 2 des Handelsgesetzbuches gilt entsprechend. Die Berichterstattung hat sich auch auf die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und die wirtschaftlich bedeutsamen Sachverhalte im Sinne von § 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu erstrecken; insbesondere sind darzustellen:

  1. 1.
    die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie die Liquidität und Rentabilität des Eigenbetriebs oder der prüfungspflichtigen Einrichtung,
  2. 2.
    verlustbringende Geschäfte und die Ursachen der Verluste, wenn diese für die Vermögens- und Ertragslage von Bedeutung waren, und
  3. 3.
    die Ursachen eines in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresverlustes. Am Schluss des Berichts ist festzustellen, ob und ggf. inwiefern in Bezug auf die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und die wirtschaftlich bedeutsamen Sachverhalte im Sinne von § 53 Abs. 1 und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes Beanstandungen zu erheben sind. § 23 der Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung bleibt unberührt.

(2) Die wesentlichen Prüfungsfeststellungen und Entscheidungshilfen sollen in einer Schlussbesprechung unter Leitung des Gemeindeprüfungsamtes erörtert werden.

(3) Sind nach dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts keine Einwendungen zu erheben, hat der Prüfer dies durch folgenden Vermerk, der in den Prüfungsbericht aufzunehmen ist, zu bestätigen (Bestätigungsvermerk):

"Die Buchführung und der Jahresabschluss entsprechen nach meiner/unserer pflichtgemäßen Prüfung den gesetzlichen Vorschriften. Der Jahresabschluss vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Betriebes. Der Lagebericht steht im Einklang mit dem Jahresabschluss. "

§ 23 der Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung bleibt unberührt. Sind Einwendungen zu erheben, so hat der Prüfer den Bestätigungsvermerk einzuschränken oder zu versagen. Die Versagung des Bestätigungsvermerks ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen. § 322 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 3 bis 5 des Handelsgesetzbuches gelten sinngemäß.

(4) Der Prüfer legt den von ihm unterzeichneten Prüfungsbericht dem Gemeindeprüfungsamt vor. Das Gemeindeprüfungsamt hat in einem abschließenden Vermerk unter Angabe des mit der Durchführung der Jahresabschlussprüfung beauftragten Prüfers den Bestätigungsvermerk (Absatz 3) sowie das Datum, an dem dieser erteilt wurde, wiederzugeben. Das Gemeindeprüfungsamt kann seinen abschließenden Vermerk ergänzen, wenn es zusätzliche Bemerkungen für angebracht hält. Der abschließende Vermerk des Gemeindeprüfungsamtes ist mit dem Prüfungsbericht zu verbinden.

(5) Das Gemeindeprüfungsamt leitet den Prüfungsbericht der Gemeinde und - wenn Veranlassung dazu besteht oder auf Anforderung - der Kommunalaufsichtsbehörde zu. Der abschließende Vermerk des Gemeindeprüfungsamtes ist von der Gemeinde zusammen mit dem Hinweis auf die Feststellung des Jahresabschlusses gemäß § 26 Abs. 3 EigVO bekannt zu machen.

(6) Werden der Jahresabschluss oder der Lagebericht nach Vorlage des Prüfungsberichts an das Gemeindeprüfungsamt geändert, hat der Prüfer diese Unterlagen erneut zu prüfen, soweit es die Änderung erfordert. Über das Ergebnis der Prüfung ist zu berichten; der Bestätigungsvermerk ist entsprechend zu ergänzen.