§ 9 LMinG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Ministergesetz)
Redaktionelle Abkürzung
LMinG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11120010000000

(1) Die Mitglieder der Landesregierung erhalten vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Schluss des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet, monatlich folgende Amtsbezüge:

  1. 1.
    ein Amtsgehalt, und zwar 
    der Ministerpräsident in Höhe des um 21,4 vom Hundert, 
    die Minister in Höhe des um 7,55 vom Hundert 
    erhöhten Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 11 des Bundesbesoldungsgesetzes,
    zuzüglich des für diese Besoldungsgruppe geltenden Familienzuschlages jeweils nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082),
  2. 2.
    eine Dienstaufwandsentschädigung, und zwar 
    der Ministerpräsident in Höhe von 750 Euro, 
    die Minister in Höhe von 500 Euro,
  3. 3.
    bei getrennter Haushaltsführung eine Entschädigung von 250 Euro.

Das Amtsgehalt nimmt an allgemeinen Anpassungen der Besoldungsgruppe B 11 des Bundesbesoldungsgesetz in Höhe der Steigerungsraten erst vom 1. Januar 2005 an für nach dem 31. Dezember 2004 in Kraft tretende oder wirksam werdende Regelungen teil.

(2) Die Amtsbezüge werden im Voraus gezahlt. Für denselben Zeitraum werden Amtsbezüge nur einmal gewährt. Sind die Amtsbezüge nicht gleich hoch, so sind die höheren Amtsbezüge zu zahlen.

(3) Die Mitglieder der Landesregierung sowie Versorgungsempfänger im Sinne des § 11 Abs. 1 erhalten Beihilfen entsprechend den für Landesbeamte geltenden Bestimmungen.