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Art. 62 PAG - Berichtigung, Löschung und Verarbeitungseinschränkung von Daten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG) 
Amtliche Abkürzung
PAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2012-1-1-I

(1) 1Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. 2Die Berichtigung kann auch eine Ergänzung der Daten erforderlich machen, wenn eine mangelnde Vollständigkeit die Unrichtigkeit der Daten für den Verarbeitungszweck zur Folge hat. 3Wurden die Daten zuvor an die Polizei übermittelt, ist der übermittelnden Stelle die Berichtigung mitzuteilen, soweit dies möglich und zumutbar ist. 4Erweisen sich personenbezogene Daten nach ihrer Übermittlung durch die Polizei als unrichtig, sind sie unverzüglich gegenüber der empfangenden Stelle zu berichtigen, wenn dies zur Wahrung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen erforderlich ist. 5Ist die Berichtigung nicht möglich oder nicht hinreichend, ist eine weitere Verarbeitung der Daten unzulässig. 6Die Daten sind durch die empfangende Stelle unverzüglich zu löschen oder, wenn dies nicht möglich ist, unverzüglich in der Verarbeitung einzuschränken.

(2) 1In Dateien gespeicherte personenbezogene Daten sind unverzüglich zu löschen und die zu dem Betroffenen geführten Akten zu vernichten, wenn

  1. 1.

    ihre Erhebung oder weitere Verarbeitung unzulässig war,

  2. 2.

    sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung gelöscht werden müssen oder

  3. 3.

    bei der zu bestimmten Fristen oder Terminen vorzunehmenden Überprüfung oder aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung festgestellt wird, dass ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. Art. 54 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

2Wurden die Daten übermittelt, ist dem Empfänger die Löschung unverzüglich mitzuteilen.

(3) 1Löschung und Vernichtung unterbleiben, soweit und solange

  1. 1.

    Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden,

  2. 2.

    die Daten für Beweiszwecke einer weiteren Aufbewahrung bedürfen,

  3. 3.

    dies im Einzelfall nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist oder

  4. 4.

    ein Fall des Art. 53 Abs. 3 oder Art. 54 Abs. 4 vorliegt.

2In diesen Fällen sind die Daten in der Verarbeitung einzuschränken. 3Sie dürfen nur zu den in Satz 1 Nr. 2 und 4 genannten Zwecken oder mit Einwilligung des Betroffenen genutzt werden. 4Wurden die Daten übermittelt, ist dem Empfänger die Verarbeitungseinschränkung unverzüglich mitzuteilen.

(4) 1Der Betroffene kann nach Maßgabe der Abs. 1 bis 3 die unverzügliche Berichtigung oder Löschung verlangen. 2Im Fall von Aussagen, Beurteilungen oder anderweitigen Wertungen betrifft die Frage der Richtigkeit nicht deren Inhalt, sondern die Tatsache, ob die Aussage, Beurteilung oder anderweitige Wertung so erfolgt ist. 3Kann die Richtigkeit der Daten nicht erwiesen werden, werden die Daten in der Verarbeitung eingeschränkt. 4In diesem Fall wird der Betroffene unterrichtet, bevor die Verarbeitungseinschränkung aufgehoben wird. 5Bestehen begründete Zweifel an der Identität der antragstellenden Person, kann die Bearbeitung ihres Anliegens von der Erbringung geeigneter Nachweise abhängig gemacht werden.

(5) 1Der Betroffene wird unverzüglich darüber in Kenntnis gesetzt, wie mit dem Antrag nach Abs. 4 verfahren wird, falls über ihn nicht unverzüglich entschieden wird. 2Soweit ein Antrag abgelehnt wird, ist der Betroffene hierüber schriftlich und unter Mitteilung der Gründe zu unterrichten. 3Der Betroffene ist darauf hinzuweisen, dass er Beschwerde bei dem Landesbeauftragten einlegen, seine Rechte auch über diesen ausüben oder gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen kann. 4Unterrichtungen können unterbleiben, soweit und solange hierdurch

  1. 1.

    die Erfüllung polizeilicher Aufgaben gefährdet oder wesentlich erschwert würde,

  2. 2.

    die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde oder

  3. 3.

    überwiegende Rechte Dritter gefährdet würden.

(6) Bei offensichtlich unbegründeten oder in ungebührlichem Umfang gestellten Anträgen können angemessene Kosten erhoben werden, soweit nicht ausnahmsweise schon von der Bearbeitung abgesehen werden kann.