§ 7 LMBVG-NWUntersuchung zurückgelassener Proben
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- LMBVG-NW,NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2125
(1) Zur Untersuchung von Proben, die nach § 42 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes zurückgelassen sind, sind nur private Sachverständige befugt, die vom Regierungspräsidenten hierfür auf Antrag zugelassen sind. Die Zulassung kann auf bestimmte Untersuchungsbereiche beschränkt werden. Die von einem Regierungspräsidenten erteilte Zulassung gilt für das gesamte Land Nordrhein-Westfalen.
(2) Es dürfen nur Personen als Sachverständige zugelassen werden, die zuverlässig sind und über die erforderliche Sachkunde verfügen. Sie sind auf Unparteilichkeit zu verpflichten. Wer in der amtlichen Lebensmittelüberwachung tätig ist, darf nicht privater Sachverständiger sein.
(3) Die Untersuchung zurückgelassener Proben hat nach bestem Wissen und Gewissen zu erfolgen. Im Gutachten muss die zurückgelassene Probe so genau beschrieben sein, dass die Übereinstimmung mit der Probe oder ihre Gleichartigkeit festgestellt werden kann. Wenn die zurückgelassene Probe verändert oder der Probebeutel, der amtliche Verschluss oder die Versiegelung verletzt war, muss im Gutachten darauf hingewiesen werden.
(4) Die Zulassung von Sachverständigen für die Untersuchung von zurückgelassenen Proben in einem anderen Bundesland gilt auch für das Land Nordrhein-Westfalen. Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.