Hessische Beihilfenverordnung (HBeihVO)

Bibliographie

Titel
Hessische Beihilfenverordnung (HBeihVO)
Amtliche Abkürzung
HBeihVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
323-66

In der Fassung vom 5. Dezember 2001 (GVBl. I S. 482, 491, 564)

Zuletzt geändert durch Artikel 6a des Gesetzes vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 291)  (1)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Zweckbestimmung und Rechtsnatur1
Beihilfeberechtigte Personen2
Berücksichtigungsfähige Angehörige3
Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen sowie einer Beihilfeberechtigung mit einer Berücksichtigungsfähigkeit als Angehöriger4
Beihilfefähigkeit der Aufwendungen5
Beihilfefähige Aufwendungen bei Krankheit6
Wahlleistungen neben Krankenhausleistungen6a
Beihilfefähige Aufwendungen bei Sanatoriumsbehandlung7
Beihilfefähige Aufwendungen bei Heilkur8
Beihilfefähige Aufwendungen bei Pflegebedürftigkeit und erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf9
Beihilfefähige Aufwendungen bei häuslicher Pflege9a
Beihilfefähige Aufwendungen bei teilstationärer Pflege und Kurzzeitpflege9b
Beihilfefähige Aufwendungen bei vollstationärer Pflege9c
Beihilfefähige Aufwendungen für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen9d
Beihilfefähige Aufwendungen bei Früherkennungs- und Vorsorgemaßnahmen10
Beihilfefähige Aufwendungen bei Empfängnisregelung, Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation11
Beihilfefähige Aufwendungen bei Geburt12
Beihilfefähige Aufwendungen in Todesfällen13
Beihilfefähige, außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen14
Bemessung der Beihilfe15
Beihilfen beim Tode des Beihilfeberechtigten16
Verfahren17
Übergangs- und Schlussvorschriften18
Aufhebung des bisherigen Rechts19
Verwaltungsvorschriften20
In-Kraft-Treten21
(weggefallen)22
Anlagen
Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen GrundversorgungAnlage 1
Beihilfefähigkeit von zahnärztlichen und kieferorthopädischen Leistungen Anlage 2
Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie für KörperersatzstückeAnlage 3
Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Heilpraktikerinnen und HeilpraktikerAnlage 4

Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 291):

"Zuständigkeitsvorbehalt

Soweit durch dieses Gesetz Rechtsverordnungen geändert werden, bleibt die Befugnis der zuständigen Stellen, die Verordnungen künftig zu ändern oder aufzuheben, unberührt."