§ 4 FAG M-V - Zuweisungen und Beiträge der Gemeinden an den Landkreis
Bibliographie
- Titel
- Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (FAG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- FAG M-V
- Normtyp
- Versicherungsbedingung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 6030-14
§ 1 Absatz 7 Satz 2 und Absatz 8 sowie § 3 Absatz 2 gelten sinngemäß für Zuweisungen und Beiträge im Verhältnis der Landkreise zu den kreisangehörigen Gemeinden. § 3 Absatz 2 gilt im Verhältnis der Landkreise zu den kreisangehörigen Gemeinden auch für Zuweisungen des Landes, soweit Vorschriften des Landes nichts anderes bestimmen.