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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 4 FAG M-V - Zuweisungen und Beiträge der Gemeinden an den Landkreis

Bibliographie

Titel
Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (FAG M-V)
Amtliche Abkürzung
FAG M-V
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
6030-14

§ 1 Absatz 7 Satz 2 und Absatz 8 sowie § 3 Absatz 2 gelten sinngemäß für Zuweisungen und Beiträge im Verhältnis der Landkreise zu den kreisangehörigen Gemeinden. § 3 Absatz 2 gilt im Verhältnis der Landkreise zu den kreisangehörigen Gemeinden auch für Zuweisungen des Landes, soweit Vorschriften des Landes nichts anderes bestimmen.