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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 3 FAG M-V - Beiträge der Gemeinden, Ämter und Landkreise an das Land

Bibliographie

Titel
Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (FAG M-V)
Amtliche Abkürzung
FAG M-V
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
6030-14

(1) Das Land fordert angemessene Beiträge von einzelnen Gemeinden, Ämtern und Landkreisen nur, soweit es diese im gegenseitigen Einvernehmen durch die Unterhaltung einzelner Einrichtungen in finanziell wesentlichem Umfang von Aufgaben entlastet, die nach gesetzlicher Vorschrift von ihnen zu erfüllen sein würden. Bestehende vertragliche Regelungen zwischen dem Land und den einzelnen Gemeinden, Ämtern und Landkreisen bleiben unberührt.

(2) Das Land fordert von den Gemeinden und Landkreisen keine Beiträge zu Verwaltungskosten.