Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)

Teil A
Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen

(VOB/A)

Bibliographie

Titel
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil A Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen (VOB/A)
Amtliche Abkürzung
VOB/A
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

- Ausgabe 2012 -

Vom 31. Juli 2009 (BAnz. Nr. 155a vom 15. Oktober 2009, BAnz. 2010 S. 940)

Zuletzt geändert durch Änderung vom 26. Juni 2012 (BAnz AT 13.07.2012 B3) (1)

Bekanntmachung der Novellierung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB Teile A und B)


Vom 31. Juli 2009

Die anliegende vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) erarbeitete Novellierung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) wird hiermit bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.

Die VOB Teil A Ausgabe 2009 wird den Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen vom 20. März 2006 (BAnz. Nr. 94a vom 18. Mai 2006) ersetzen, und die VOB Teil B Ausgabe 2009 wird den Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen vom 4. September 2006 (BAnz. Nr. 196a vom 18. Oktober 2006) ersetzen.

Die Anwendung der Vorschriften des Abschnitts 2 der VOB Teil A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge für EU-Bauaufträge verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird zurzeit von der Bundesregierung vorbereitet. (2)

Die Abschnitte 3 und 4 der VOB Teil A Ausgabe 2006 sind nicht mehr anzuwenden. Die materiellen Vergaberegeln für die Sektorenauftraggeber sind im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und in der Sektorenverordnung (SektVO) vom 23. September 2009 (BGBl. I S. 3110) zu finden.

Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOB Teil A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Bauaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 GWB. Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOB/A und der Teile B und C der VOB ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.

Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOB Teil A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOB Teil A vorgeschrieben werden.

Die Neufassung der VOB Teile A und B wird im Auftrag des Deutschen Vergabe- und Vertragsausschusses für Bauleistungen vom Deutschen Institut für Normung e. V. (DIN) herausgegeben werden.

Einzelheiten der Änderungen ergeben sich aus den anliegenden Hinweisen zur VOB Teile A und B Ausgabe 2009.

Berlin, den 31. Juli 2009
B 15-8163.3/0

Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Im Auftrag
Michael H a l s t e n b e r g



Hinweise für die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen
(VOB) Teil A

Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen
(VOB/A)

Die Neufassung der VOB Teil A zielt darauf das Vergaberecht zu vereinfachen, den Regelungsumfang zu reduzieren und die Transparenz auch bei den Vergaben nach Abschnitt 1 zu erhöhen. Wesentliche formale Änderungen ergaben sich durch die Straffung der Struktur: der Abschnitt 1 umfasst nunmehr nur noch 22 statt bisher 32 Paragrafen und der Abschnitt 2 23 statt 33 Paragrafen. Die Straffung wurde dadurch erzielt, dass Bestimmungen die thematisch zusammengehören, wie beispielsweise die §§ 11 (Ausführungsfristen), 12 (Vertragsstrafen und Beschleunigungsvergütung), 13 (Verjährung der Mängelansprüche), 14 (Sicherheitsleistung) und 15 (Änderung der Vergütung) der VOB 2006 einheitlich in einem neuen § 9 (Vertragsbedingungen) zusammengefasst wurden. Andere vergleichbare Beispiele betreffen die Regelungen über die Fristen und die Regelungen über die Prüfung und Wertung von Angeboten, die ebenfalls jeweils in einem Paragrafen zusammengefasst wurden. Die neue Struktur wurde im Zuge des Vereinheitlichungsprozesses mit dem Deutschen Verdingungsausschuss für Leistungen (DVAL) und dem federführend zuständigen Bundesministerium abgestimmt und bei der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) nahezu identisch umgesetzt. Neben der Anpassung der Struktur der Vergabeordnungen, wurde auch das verwendete vergaberechtlich relevante Vokabular, soweit wie möglich, vereinheitlicht. Die Änderung der Nummerierung der Paragrafen in Absätze und in der weiteren Abstufung in Nummern und in Buchstaben folgt Rechtsförmlichkeitsvorgaben und entspricht dem Nummerierungsaufbau von Gesetzen und Verordnungen. Beibehalten wurde die Gliederung der VOB/A in Abschnitte (sogenanntes Schubladensystem), wobei die Abschnitte 3 und 4 aufgrund der neuen Sektorenverordnung entfallen sind. Der Abschnitt 2 sieht, wie bisher, eine Gliederung in Basis- und a-Paragrafen vor. Diese Aufteilung wurde beim Abschnitt 2 der VOL aufgegeben und soll in einer späteren Novellierungsstufe gegebenenfalls bei der VOB/A aufgegeben werden, ebenfalls zugunsten einer Angleichung.

Zu den wesentlichen inhaltlichen Änderungen zählen u.a. die zur Vereinfachung und Vereinheitlichung eingeführten Schwellenwerte als Ausnahmetatbestände für die Durchführung von Beschränkten Ausschreibungen oder Freihändigen Vergaben. Ferner wurden aufgrund von Erfahrungswerten aus der Praxis, im Interesse eines umfassenden Wettbewerbs, Regelungen aufgenommen, nach denen fehlende Erklärungen und Nachweise nachgereicht werden können. Eine einzelne fehlende Preisangabe führt nicht mehr zwangsläufig zum Ausschluss des Angebots, vielmehr kann das betreffende Angebot unter bestimmten Voraussetzungen dennoch gewertet werden. Mit diesen Regelungen soll der Ausschluss von Angeboten aus vielfach rein formalen Gründen verhindert und damit die Anzahl der am Wettbewerb teilnehmenden Angebote nicht unnötig reduziert werden. Weitere wesentliche inhaltliche Änderungen sind u.a. die Einschränkung der Möglichkeit Sicherheitsleistungen zu verlangen. Diese Regelung dient insbesondere der Entlastung von kleinen und mittleren Unternehmen. Zur Erhöhung der Transparenz auch im Bereich der nationalen Vergaben wurden Regelungen über eine ex-ante und ex-post Transparenz eingeführt.

Abschnitt 1

Nachfolgend sind die wesentlichen Änderungen in Abschnitt 1 aufgelistet. Änderungen die sich aus formalen Gründen oder aufgrund der geänderten Struktur ergaben sind nicht aufgeführt.

Zu § 2 Grundsätze

Das Transparenzgebot wurde ausdrücklich in den Grundsätzen der Vergabe verankert. Der Wettbewerb wird durch transparente Vergabeverfahren hergestellt, d.h. Transparenz ist ein Mittel zur Herstellung des Wettbewerbs. Den Grundsätzen wurden auch die Regelung, nach der ein Vergabeverfahren nicht zum Zwecke der Markterkundung erfolgen darf und die Regelung, nach der Leistungen erst auszuschreiben sind, wenn alle Vergabeunterlagen fertig gestellt sind, zugeordnet.

Zu § 3 Arten der Vergabe

Für die Durchführung von Beschränkten Ausschreibungen (§ 3 Absatz 3) und Freihändigen Vergaben (§ 3 Absatz 4) wurden, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung, Schwellenwerte als Ausnahmetatbestände aufgenommen. Danach können Beschränkte Ausschreibungen, je nach Gewerk, bei einem Auftragswert ohne Umsatzsteuer bis zu 50.000 € bzw. 100.000 € bzw. 150.000 € durchgeführt werden. Entsprechendes gilt auch für Freihändige Vergaben bis zu einem Auftragswert von 10.000 € ohne Umsatzsteuer.

Zu § 4 Vertragsarten

Die bisherigen Regelungen zum Selbstkostenerstattungsvertrag finden kaum Anwendung und wurden daher gestrichen.

Zu § 5 Vergabe nach Losen, Einheitliche Vergabe

Die Regelung über die Trennung in Fachlose sowie Aufteilung in Lose wurde der Regelung des § 97 Absatz 3 GWB angenähert.

Zu § 6 Teilnehmer am Verfahren

Durch Umkehrung der Reihenfolge der Regelungen wird die Bedeutung des Präqualifikationsverfahrens beim Nachweis der Eignung betont und gestärkt. Dies kommt u.a. auch dadurch zum Ausdruck, dass die zum Nachweis der Eignung vorzulegenden Erklärungen, deckungsgleich sind mit denen die im Rahmen des Präqualifikationsverfahrens vorzulegen sind. Die Möglichkeit, die Eignung über Einzelnachweise nachzuweisen wird allerdings beibehalten und dahingehend vereinfacht, dass zunächst auch Eigenerklärungen ausreichend sind. Diese sind nur von den Bietern der engeren Wahl durch Bescheinigungen zuständiger Stellen zu verifizieren.

Zu § 7 Leistungsbeschreibung

Zur Vermeidung einer möglichen Wettbewerbsverzerrung durch Bedarfspositionen in Leistungsverzeichnissen, wurde die Regelung verschärft. Danach sind Bedarfspositionen nunmehr grundsätzlich nicht in Leistungsverzeichnissen vorzusehen.

Der § 7 (Mitwirkung von Sachverständigen) der VOB/A 2006 wurde wegen mangelnder Relevanz für die Praxis gestrichen.

Zu § 8 Vergabeunterlagen

Der Paragraf wurde insgesamt neu geordnet und übersichtlicher gestaltet, Dopplungen - gleiche Regelungsinhalte in mehrere Paragrafen - wurden beseitigt. Nunmehr sind zuerst die Unterlagen für das Anschreiben und anschließend die Vertragsunterlagen genannt. Ferner sind die notwendigen Angaben die in der Bekanntmachung anzugeben sind, § 12 zugeordnet und nur noch dort genannt.

Zu § 9 Vertragsbedingungen

Bei dem neu gestalteten Paragrafen wurde neben der Eingangs erläuterten Zusammenfassung mehrerer Paragrafen der VOB 2006 (§§ 11, 12, 13, 14 und 15 der VOB 2006) zu einem einheitlichen Paragrafen, auch eine wesentliche inhaltliche Änderung vorgenommen. Sie betrifft den Verzicht auf Sicherheitsleistungen für die Vertragserfüllung und in der Regel auch für Mängelansprüche bei Aufträgen bis zu einer Auftragssumme von 250.000 € ohne Umsatzsteuer. Diese Regelung zielt auf eine Entlastung von kleinen und mittleren Unternehmen ab.

Zu § 12 Bekanntmachung, Versand der Vergabeunterlagen

Die Veröffentlichung von Öffentlichen Ausschreibungen auf einem zentralen Internetportal kann für Teilnehmer an Vergabeverfahren zu deutlichen Erleichterungen und zu Kosteneinsparungen führen. Daher verweist die Regelung nach Absatz 1 Nummer 2 nunmehr ausdrücklich auf die Möglichkeit, Ausschreibungen auf der Internetplattform www.bund.de zu veröffentlichen.

Alle Angaben, die in die Bekanntmachungen bzw. im Anschreiben und in den Vertragsunterlagen aufzunehmen sind, sind nunmehr in § 12 Absatz 1 Nummer 2 aufgelistet. Die verwendeten Begrifflichkeiten und die Reihenfolge der Auflistung orientiert sich dabei am Anhang VII der Vergabekoordinierungsrichtlinie.

Zu § 13 Form und Inhalt der Angebote

Absatz 1 wurde weiter aufgegliedert. Die Bestimmungen der Nummer 3 (geforderte Preise) und der Nummer 4 (geforderte Erklärungen und Nachweise) korrespondieren nun mit den unterschiedlichen Bestimmungen des § 16 (Prüfung und Wertung der Angebote).

Hinsichtlich elektronisch übermittelter Angebote wurde zur Klarstellung im Absatz 1 Nummer 2 aufgenommen, dass die Verschlüsselung bis zur Eröffnung des ersten Angebots aufrechterhalten bleiben muss.

Zu § 14 Öffnung der Angebote, Eröffnungstermin

Zur Vereinheitlichung der Vergabeordnungen wurde Absatz 4 Nummern 1 und 2 ergänzt und mit einigen redaktionellen Änderungen versehen. Niederschriften sind nunmehr auch in elektronischer Form zulässig.

Zu § 15 Aufklärung des Angebotsinhalts

Das Verhandlungsverbot bei Ausschreibungen wird nunmehr dadurch klargestellt, dass der Begriff Verhandlung durch den Begriff der Aufklärung ersetzt wurde. Ferner ist in Korrespondenz mit der Regelung, nach der Nachweise und Erklärungen nachgereicht werden können, bei Absatz 2 eingefügt, dass den Bietern eine Frist für geforderte Aufklärungen und Angaben gegeben werden kann. Ihre Angebote bleiben unberücksichtigt, falls sie diese unbeantwortet verstreichen lassen.

Zu § 16 Prüfung und Wertung der Angebote

Neben der Zusammenfassung der §§ 23 und 25 der VOB 2006 zu einem einheitlichen Paragrafen, ist auch eine systematische und mit Überschriften versehene Neugliederung erfolgt. Wesentliche inhaltliche Änderungen wurden bei den Ausschlussgründen aufgenommen. Nach den neuen Regelungen sind Angebote zuzulassen, die lediglich formale oder unwesentliche Mängel beinhalten. Damit soll die hohe Ausschlussrate reduziert und ein umfassender Wettbewerb sichergestellt werden. Das Fehlen von Nachweisen oder Erklärungen (z.B. auch eine Bieterangabe im Leistungsverzeichnis) ist nach Absatz 1 Nummer 3 kein Ausschlussgrund, wenn Bieter die Nachweise und Erklärungen innerhalb einer festzusetzenden Frist nachreichen. Ferner können nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c Angebote gewertet werden, wenn lediglich eine unwesentliche Preisangabe fehlt und sich durch die Wertung mit dem höchsten Wettbewerbspreis für diese Position die Bieterreihenfolge nicht verändert.

Zu § 19 Nicht berücksichtigte Bewerbungen und Angebote

In Korrespondenz mit der Schwellenwertregelung nach § 3 Nummer 3, ist im Absatz 5 vorgeschrieben, dass soweit von der Schwellenwertregelung Gebrauch gemacht wird, bei Aufträgen ab einem Auftragswert von 25.000 € ohne Umsatzsteuer, über die beabsichtigte Ausschreibung auf Internetportalen zu informieren ist. Rechtsansprüche der Bieter können damit aber nicht begründet werden.

Zu § 20 Dokumentation

Der Mindestinhalt der Dokumentation war bisher nur für Vergaben nach Abschnitt 2 vorgegeben. Die Regelung wurde auf den Basisparagrafen übertragen und gilt nunmehr auch bei Vergaben nach Abschnitt 1. Zur Erhöhung der Transparenz sind ferner nach Absatz 3 über alle durchgeführten Beschränkten Ausschreibungen ab 25.000 € und über alle Freihändigen Vergaben ab 15.000 €, jeweils ohne Umsatzsteuer, Veröffentlichungen/Informationen auf dem Internetportal einzustellen.

Abschnitt 2

Neben der entsprechend Abschnitt 1 geänderten Struktur, ergab sich ein weiterer Änderungsbedarf aufgrund von Anpassung an die Vergabekoordinierungsrichtlinie - soweit auch optionale Regelungen umgesetzt werden sollten - und der Anpassung an die Neufassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).

Zu § 1a Anwendung der a-Paragrafen

Die Definition des Begriffs der Bauaufträge ist an die geänderte Definition nach § 99 Absatz 3 GWB angepasst worden.

Zu § 5a Vergabe nach Losen

Da die Regelung über die Aufteilung und Trennung in Fach- und Teillose im Basisparagrafen nicht vollumfänglich der des § 97 Absatz 3 GWB entspricht, ist § 5 Absatz 2 für Vergaben ab Erreichen der Schwellenwerte nach der Vergabeverordnung nicht anzuwenden. In diesen Fällen gilt die Regelung des GWB.

Zu § 6a Teilnehmer am Wettbewerb

Zur weiteren Umsetzung von Bestimmungen der Vergabekoordinierungsrichtlinie wurden einige Anpassungen und Ergänzungen vorgenommen. Dies betrifft die Absätze 2 und 7. Ferner wurde Absatz 10 umformuliert, da die ursprüngliche Fassung dahingehend interpretiert wurde, dass alle Fähigkeiten der Nachunternehmer sogleich mit Angebotsabgabe nachzuweisen sind. Nunmehr reicht es aus, wenn der Nachweis innerhalb einer festzusetzenden Frist erbracht wird.

Zu § 8a Vergabeunterlagen

Um Dopplungen zu vermeiden und zur Verschlankung beizutragen, verweist die neue Regelung nunmehr nur noch auf § 12 Absatz 1 Nummer 2 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005.

Zu § 12a Vorinformation, Bekanntmachung, Versand der Vergabeunterlagen

Auch hier wird wie beim § 8a, bezüglich der Bekanntmachung, nur noch auf § 12 Absatz 1 Nummer 2 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 verwiesen.

Zu § 16a Wertung der Angebote und § 18a Bekanntmachung der Auftragserteilung

Wie bei § 6a wurden auch hier weitere Anpassungen an die Bestimmungen der Vergabekoordinierungsrichtlinie vorgenommen. In § 16a durch den eingefügten Zusatz "und deren Gewichtung" und im § 18a durch die Klarstellung, dass alle Aufträge die dem Anwendungsbereich des Abschnitts 2 zugeordnet sind, bekannt zu machen sind.

Abschnitt 3 und 4

Auf Grund der am 29. September 2009 in Kraft getretenen Sektorenverordnung (SektVO), wird der 3. und 4. Abschnitt ersatzlos gestrichen.

Inhaltsübersicht(3)
BasisparagrafenAbschnitt 1
Bauleistungen§ 1
Grundsätze§ 2
Arten der Vergabe§ 3
Vertragsarten§ 4
Vergabe nach Losen, Einheitliche Vergabe§ 5
Teilnehmer am Wettbewerb§ 6
Leistungsbeschreibung§ 7
Vergabeunterlagen§ 8
Vertragsbedingungen§ 9
Fristen§ 10
Grundsätze der Informationsübermittlung§ 11
Bekanntmachung, Versand der Vergabeunterlagen§ 12
Form und Inhalt der Angebote§ 13
Öffnung der Angebote, Eröffnungstermin§ 14
Aufklärung des Angebotsinhalts§ 15
Prüfung und Wertung der Angebote§ 16
Aufhebung der Ausschreibung§ 17
Zuschlag§ 18
Nicht berücksichtigte Bewerbungen und Angebote§ 19
Dokumentation§ 20
Nachprüfungsstellen§ 21
Baukonzessionen§ 22
Anforderungen an die Geräte, die für den elektronischen Empfang der Anträge auf Teilnahme und der Angebote verwendet werdenAnhang I
Technische SpezifikationenAnhang TS
Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/18/EG (VOB/A - EG)Abschnitt 2
Anwendungsbereich§ 1
Grundsätze§ 2
Arten der Vergabe§ 3
Vertragsarten§ 4
Einheitliche Vergabe, Vergabe nach Losen§ 5
Teilnehmer am Wettbewerb§ 6
Leistungsbeschreibung, Technische Anforderungen§ 7
Vergabeunterlagen§ 8
Vertragsbedingungen§ 9
Fristen§ 10
Grundsätze der Informationsübermittlung§ 11
Vorinformation, Bekanntmachung, Versand der Vergabeunterlagen§ 12
Form und Inhalt der Angebote§ 13
Öffnung der Angebote, Eröffnungstermin§ 14
Aufklärung des Angebotsinhalts§ 15
Prüfung und Wertung der Angebote§ 16
Aufhebung der Ausschreibung§ 17
Zuschlag§ 18
Nicht berücksichtigte Bewerbungen und Angebote§ 19
Dokumentation§ 20
Nachprüfungsbehörden§ 21
Baukonzessionen§ 22
Anforderungen an die Geräte, die für den elektronischen Empfang der Anträge auf Teilnahme und der Angebote verwendet werdenAnhang I
Technische SpezifikationenAnhang TS
Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/81/EG (VOB/A - VS)Abschnitt 3
Anwendungsbereich§ 1
Grundsätze§ 2
Arten der Vergabe§ 3
Vertragsarten§ 4
Einheitliche Vergabe, Vergabe nach Losen§ 5
Teilnehmer am Wettbewerb§ 6
Leistungsbeschreibung, Technische Anforderungen§ 7
Vergabeunterlagen§ 8
Vertragsbedingungen§ 9
Fristen§ 10
Grundsätze der Informationsübermittlung§ 11
Vorinformation, Bekanntmachung, Versand der Vergabeunterlagen§ 12
Form und Inhalt der Angebote§ 13
Öffnung der Angebote, Eröffnungstermin§ 14
Aufklärung des Angebotsinhalts§ 15
Prüfung und Wertung der Angebote§ 16
Aufhebung der Ausschreibung§ 17
Zuschlag§ 18
Nicht berücksichtigte Bewerbungen und Angebote§ 19
Dokumentation§ 20
Nachprüfungsbehörden§ 21
Anforderungen an die Geräte, die für den elektronischen Empfang der Anträge auf Teilnahme und der Angebote verwendet werdenAnhang I
Technische SpezifikationenAnhang TS

Zum 30. Juli 2012 ist die Änderung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) vom 26. Juni 2012 per Erlass des BMVBS vom 26. Juli 2012 verbindlich eingeführt worden.

Die Verordnung zur Anpassung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) sowie der Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung - SektVO) vom 7. Juni 2010 (BGBl. I S. 724) ist nach ihrem Artikel 3 am 11. Juni 2010 in Kraft getreten.

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.