§ 17 VOB/A - Aufhebung der Ausschreibung
Bibliographie
- Titel
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil A Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen (VOB/A)
- Amtliche Abkürzung
- VOB/A
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
(1) Die Ausschreibung kann aufgehoben werden, wenn:
- 1.
kein Angebot eingegangen ist, das den Ausschreibungsbedingungen entspricht,
- 2.
die Vergabeunterlagen grundlegend geändert werden müssen,
- 3.
andere schwerwiegende Gründe bestehen.
(2) Die Bewerber und Bieter sind von der Aufhebung der Ausschreibung unter Angabe der Gründe, gegebenenfalls über die Absicht, ein neues Vergabeverfahren einzuleiten, unverzüglich in Textform zu unterrichten.