§ 11 HmbArchtG - Auswärtige Gesellschaften
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Architektengesetz (HmbArchtG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbArchtG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2139-1
Gesellschaften, die in der Freien und Hansestadt Hamburg keinen Sitz haben (auswärtige Gesellschaften), dürfen in ihrer Firma oder ihrem Namen die in § 2 genannten Berufsbezeichnungen, Wortverbindungen damit oder ähnliche Berufsbezeichnungen führen, wenn sie nach dem Recht ihres Herkunftsstaates befugt sind, diese oder vergleichbare Berufsbezeichnungen in ihrer Firma oder ihrem Namen zu führen. Die Gesellschaften, die nicht in einem Gesellschaftsverzeichnis eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind, haben das erstmalige Erbringen von Leistungen vorher der Hamburgischen Architektenkammer anzuzeigen. Sie werden in einem besonderen Verzeichnis (Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften) geführt. Der Eintragungsausschuss untersagt diesen Gesellschaften das Führen der Berufsbezeichnung, wenn sie auf Verlangen nicht nachweisen, dass
- 1.
sie oder ihre Gesellschafterinnen oder Gesellschafter und gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter die betreffende Tätigkeit nach dem Recht des Herkunftsstaates der Gesellschaft rechtmäßig ausüben und
- 2.
der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung die Voraussetzungen gemäß § 10 Absatz 2 Nummern 1 bis 6 erfüllt und eine Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 10 Absatz 3 besteht.