§ 15 BVO - Besondere Bestimmungen für die Gemeinden, Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO)
- Amtliche Abkürzung
- BVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 20320
(1) Über die Beihilfeanträge der Beihilfeberechtigten der Gemeinden und Gemeindeverbände entscheidet der Dienstvorgesetzte; dieser tritt in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3, Nr. 7 Satz 2 Buchstabe a, Nr. 9 Satz 6 und Nr. 10 Satz 11, § 10 Abs. 2, § 12 Abs. 5 und 6 an die Stelle des Finanzministeriums. Über Beihilfeanträge des Dienstvorgesetzten entscheidet dessen allgemeiner Vertreter.
(2) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können kommunale Versorgungskassen mit der Festsetzung der Beihilfen beauftragen, soweit dies gesetzlich zugelassen ist, oder eine Übernahme der Beihilfefestsetzung nach § 23 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG) vereinbaren.
(3) Absatz 1 und 2 gelten entsprechend für die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.