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§ 1 LRHG - Stellung und Sitz

Bibliographie

Titel
Landesrechnungshofgesetz (LRHG)
Amtliche Abkürzung
LRHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
63-1

(1) Der Landesrechnungshof ist eine oberste Landesbehörde und als unabhängiges Organ der Finanzkontrolle nur dem Gesetz unterworfen. Im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben unterstützt der Landesrechnungshof den Landtag und die Landesregierung bei ihren Entscheidungen.

(2) Der Sitz des Landesrechnungshofes wird durch die Landesregierung bestimmt.