§ 7 SUKG - Beitrag zum Beschaffen von Kochherden, Öfen und anderen Heizgeräten
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Umzugskostengesetz (SUKG)
- Amtliche Abkürzung
- SUKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2032-11
(1) War in der bisherigen Wohnung am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes ein Hausstand vorhanden und ist ein solcher in der neuen Wohnung wieder eingerichtet worden, so werden die angemessenen Auslagen für einen Kochherd und die notwendige Zahl von Öfen und anderen Heizgeräten zu drei Vierteln erstattet, soweit die Gegenstände für eine angemessene Wohnungsgröße erforderlich sind und
- 1.
in der bisherigen Wohnung vom Hauseigentümer oder Vermieter gestellt waren oder
- 2.
wegen der in der neuen Wohnung vorgefundenen anderen Verhältnisse nicht benutzt und darauf auch nicht umgestellt werden können.
Satz 1 gilt auch für den Einbau einer zentralen Heizungsanlage mit der Maßgabe, dass Auslagen hierfür nur insoweit erstattet werden, als sie für die notwendige Zahl von Öfen und anderen Heizgeräten erstattet werden können.
(2) Absatz 1 gilt auch, wenn in der bisherigen Wohnung eine zentrale Heizungsanlage vorhanden war; er gilt nicht, wenn sich die neue Wohnung im eigenen Haus befindet oder eine Eigentumswohnung ist.
(3) Ein Hausstand liegt vor, wenn die Wohnung mit Kochgelegenheit und mit dem notwendigen, nicht vom Vermieter der Wohnung zur Verfügung gestellten Möbel und sonstigen Haushaltsgegenständen ausgestattet ist.