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§ 7 LRHG - Disziplinarmaßnahmen

Bibliographie

Titel
Landesrechnungshofgesetz (LRHG)
Amtliche Abkürzung
LRHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
63-1

(1) Für ein förmliches Disziplinarverfahren gegen ein Mitglied des Landesrechnungshofes und für ein Prüfungsverfahren, das ein Mitglied des Landesrechnungshofes betrifft, ist der Dienstgerichtshof für Richter zuständig.

(2) Die nichtständigen Beisitzer müssen Mitglieder des Rechnungshofes sein. Sie werden vom Präsidium des Gerichts, bei dem der Dienstgerichtshof errichtet ist, für die Dauer von vier Geschäftsjahren in der Reihenfolge einer Vorschlagsliste bestimmt, die der Senat des Landesrechnungshofes aufstellt.

(3) Auf das Verfahren vor dem Dienstgerichtshof sind die für Richterdienstgerichte des Landes geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Einleitungsbehörde ist der Präsident des Landesrechnungshofes, in einem Verfahren gegen den Präsidenten oder den Vizepräsidenten die Landesregierung im Einvernehmen mit dem Präsidium des Landtags.