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§ 23 LFAG - Berechnung der Finanzausgleichsumlage

Bibliographie

Titel
Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG)
Amtliche Abkürzung
LFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
6022-1

(1) Die Finanzausgleichsumlage (§ 3 Abs. 1) wird nach den Absätzen 2 und 3 berechnet.

(2) Das fachlich zuständige Ministerium setzt die auf die einzelnen kommunalen Gebietskörperschaften entfallenden Umlagebeträge im Einvernehmen mit dem für den Landeshaushalt zuständigen Ministerium fest.

(3) Die Umlagebeträge nach Absatz 2 werden durch Anwendung von Vomhundertsätzen (Umlagesätze) auf die über dem Landesdurchschnitt liegenden Umlagegrundlagen errechnet.

Die Umlagesätze betragen
1.auf die bis zu 100 v. H. über dem Landesdurchschnitt liegenden Umlagegrundlagen10 v. H.,
2.auf die über 100 v. H. bis zu 200 v. H. über dem Landesdurchschnitt liegenden Umlagegrundlagen12 v. H.,
3.auf die über 200 v. H. bis zu 300 v. H. über dem Landesdurchschnitt liegenden Umlagegrundlagen14 v. H.,
4.auf die über 300 v. H. bis zu 400 v. H. über dem Landesdurchschnitt liegenden Umlagegrundlagen16 v. H.,
5.auf die über 400 v. H. über dem Landesdurchschnitt liegenden Umlagegrundlagen18 v. H..

Umlagegrundlage ist die Steuerkraftmesszahl nach § 13. Werden die der Berechnung der Umlagebeträge zu Grunde gelegten Umlagegrundlagen nachträglich geändert, so werden die Mehr- oder Minderbeträge in die Umlagegrundlagen des folgenden Haushaltsjahres einbezogen.

Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch § 86 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 413). Zur weiteren Anwendung s. § 42 des Gesetzes vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 413).