§ 30 LFAG - Festsetzung und Berichtigung der Zuweisungen

Bibliographie

Titel
Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG)
Amtliche Abkürzung
LFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
6022-1

(1) Die Zuweisungen nach den §§ 8, 9, 9a, 10, 14, 15 und 15a werden durch das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für den Landeshaushalt zuständigen Ministerium festgesetzt. Das Statistische Landesamt ermittelt die maßgebenden Bemessungsgrundlagen für die Zuweisungen nach den §§ 8, 9, 9a, 10, 14 und 15 sowie für die Umlage nach §§ 23 und führt die Berechnung der genannten Zuweisungen und Umlagen durch.

(2) Ein Bescheid über die Festsetzung einer in Absatz 1 bezeichneten Zuweisung, der wegen unrichtiger Bemessungsgrundlagen oder aus anderen Gründen fehlerhaft ist, kann, auch wenn er unanfechtbar geworden ist, auf Antrag oder von Amts wegen berichtigt werden. Die rückwirkende Berichtigung ist nur bis einschließlich des dritten vorausgegangenen Haushaltsjahres möglich, es sei denn, dass unrichtige Angaben zu höheren Leistungen geführt haben. An Stelle der Berichtigung kann der Ausgleich bei der Festsetzung der Zuweisung für das nächste Haushaltsjahr vorgenommen werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch § 86 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 413). Zur weiteren Anwendung s. § 42 des Gesetzes vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 413).