§ 13 LFAG - Steuerkraftmesszahl (1)(2)

Bibliographie

Titel
Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG)
Amtliche Abkürzung
LFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
6022-1

(1) Die Steuerkraftmesszahl wird errechnet, indem die für die Gemeinden geltenden Steuerkraftzahlen der Grundsteuer A, der Grundsteuer B, der Gewerbesteuer, des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer, des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und der Ausgleichsleistungen nach § 21 zusammengezählt werden.

(2) Als Steuerkraftzahlen werden angesetzt

  1. 1.

    bei der Grundsteuer A 300 v.H. der Grundzahl,

  2. 2.

    bei der Grundsteuer B 365 v.H. der Grundzahl,

  3. 3.

    bei der Gewerbesteuer die Grundzahl mit dem Vomhundertsatz, der sich aus 365 v.H. abzüglich des in dem in Absatz 3 Satz 1 genannten Zeitraum jeweils geltenden Vervielfältigers für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes ergibt,

  4. 4.

    die Einzahlungen aus dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer,

  5. 5.

    die Einzahlungen aus dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer,

  6. 6.

    die Ausgleichsleistungen nach § 21.

(3) Die Grundzahlen der in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Steuern werden errechnet, indem jeweils das vierteljährliche Ist-Aufkommen der Steuer in der Zeit vom 1. Oktober des vorvergangenen Jahres bis zum 30. September des vergangenen Jahres durch den jeweils maßgeblichen Hebesatz geteilt wird. Zum Ist-Aufkommen gehören alle während des maßgeblichen Zeitraums in den Kassenbüchern gebuchten Beträge der in Absatz 2 bezeichneten Steuern ohne Rücksicht darauf, für welchen Zeitraum sie gezahlt worden sind. Sofern eine Gemeinde verpflichtet ist, wegen einer Änderung des Gemeindegebiets an eine andere Gemeinde Teile ihres Steueraufkommens abzuführen, werden die abgeführten Beträge bei der abgebenden Gemeinde abgesetzt und bei der empfangenden Gemeinde hinzugerechnet. Ersatzleistungen für Steuerausfälle sowie Ausfälle durch Billigkeitserlasse, mit Ausnahme von Billigkeitserlassen im Rahmen von Insolvenzverfahren, sind in voller Höhe, in Grundzahlen umgewandelt, den Grundzahlen hinzuzurechnen.

(4) Werden in einer Verbandsordnung oder in einer Zweckvereinbarung nach § 6 oder § 12 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit Bestimmungen über die Aufteilung des Grundsteueraufkommens oder des Gewerbesteueraufkommens getroffen, werden diese auf gemeinsamen Antrag der beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften bei der Ermittlung der Steuerkraftmesszahl berücksichtigt.

(5) Ist die Grundsteuer A oder die Grundsteuer B während des in Absatz 3 Satz 1 genannten Zeitraums teilweise oder vollständig nicht erhoben worden, gelten für den entsprechenden Zeitraum die von den Finanzämtern festgesetzten Messbeträge anteilig als Grundzahlen für die Berechnung der Steuerkraftzahlen (Absatz 2 Nr. 1 und 2) und werden den Grundzahlen für den Zeitraum, in dem die Steuern erhoben worden sind, hinzugerechnet. Für das letzte Quartal des vorvergangenen Jahres gelten die zum 31. Dezember bestehenden Messbeträge, für die ersten drei Quartale des vergangenen Jahres gelten die zum 30. September bestehenden Messbeträge. Gehen im maßgeblichen Zeitraum Beträge aus Vorjahren ein, sind sie mit dem letzten erhobenen Hebesatz in Grundzahlen umzuwandeln und den Messbeträgen hinzuzurechnen.

(6) Als Einzahlungen aus dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer (Absatz 2 Nr. 4) und dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer (Absatz 2 Nr. 5) sowie als Ausgleichsleistungen nach § 21 (Absatz 2 Nr. 6) gelten die Beträge, die der Gemeinde für die Zeit vom 1. Oktober des vorvergangenen Jahres bis zum 30. September des vergangenen Jahres zugewiesen worden sind; wird eine Zuweisung für diesen Zeitraum berichtigt, so ist die Berichtigung bei der Ermittlung der betreffenden Steuerkraftzahl für den Finanzausgleich in dem der Berichtigung folgenden Haushaltsjahr zu berücksichtigen.

(7) Hat eine Gemeinde durch fehlerhafte Maßnahmen das Aufkommen der Grundsteuer oder der Gewerbesteuer verringert, so kann ein entsprechender Ausgleich vorgenommen werden.

Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz

Vom 15. Februar 2012 (GVBl. S. 115)

In dem Normenkontrollverfahren

VGH N 3/11

betreffend Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Dezember 2010 - 2 A 10738/09.OVG -

hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz am 14. Februar 2012 folgende Entscheidung verkündet, deren Urteilsformel hiermit gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof vom 23. Juli 1949 (GVBl. S. 285), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 358), BS 1104-1, veröffentlicht wird:

§§ 5 bis 13 des Landesfinanzausgleichsgesetzes vom 30. November 1999 (GVBl. S. 415) in der Fassung des Dritten Landesgesetzes zur Änderung des Landesfinanzausgleichsgesetzes vom 12. Juni 2007 (GVBl. S. 80) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Landeshaushaltsgesetzes 2007/2008 vom 19. Dezember 2006 (GVBl. S. 421) und den Ansätzen für die Finanzausgleichsmasse im Haushaltsplan für das Jahr 2007 sind nach Maßgabe der Gründe mit Artikel 49 Abs. 6 in Verbindung mit Artikel 49 Abs. 1 bis 3 der Verfassung für Rheinland-Pfalz unvereinbar.

Dasselbe gilt für die entsprechenden Vorschriften über die Finanzausgleichsmasse und die Schlüsselzuweisungen sämtlicher Folgejahre.

Der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens bis zum 1. Januar 2014 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Diese Neuregelung kann sich auf die Zeit ab dem 1. Januar 2014 beschränken. Bis zum Inkrafttreten der Neuregelung - längstens bis zum 31. Dezember 2013 - bleiben die von der Unvereinbarkeitserklärung erfassten Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung weiterhin anwendbar.

Mit dieser Veröffentlichung erlangt die Entscheidung gemäß § 26 Abs. 2 des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof Gesetzeskraft.

Entscheidungdes Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz

Vom 16. Dezember 2020 (GVBl. S. 825)

In den Normenkontrollverfahren

VGH N 12/19, VGH N 13/19 und VGH N 14/19

betreffendAussetzungs- und Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 13. Mai 2019 - 3 K 147/16.NW -; vom 13. Mai 2019 und vom 26. Juni 2019 - 3 K 602/16.NW - sowie vom 13. Mai 2019 und vom 26. Juni 2019 - 3 K 415/16.NW -

hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz am 16. Dezember 2020 folgende Entscheidung verkündet, deren Urteilsformel hiermit gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof vom 23. Juli 1949 (GVBl. S. 285), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 165), BS 1104-1, veröffentlicht wird:

§§ 5 bis 18 des Landesfinanzausgleichsgesetzes vom 30. November 1999 (GVBl. S. 415) in den Fassungen vom 8. Oktober 2013 (GVBl. S. 349), vom 27. November 2015 (GVBl. S. 393) und vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 459) in Verbindung mit § 1 des Landeshaushaltsgesetzes 2014/2015 vom 20. Dezember 2013 (GVBl. S. 515) in der Fassung des Nachtragshaushaltsgesetzes 2015 vom 6. Oktober 2015 (GVBl. S. 267) und den Ansätzen für die Finanzausgleichsmasse in den Haushaltsplänen für die Jahre 2014 und 2015 sind mit Art. 49 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 bis 3 der Verfassung für Rheinland-Pfalz unvereinbar.

Dasselbe gilt für die entsprechenden Vorschriften sämtlicher Folgejahre.

Das bisherige Recht ist bis zu einer Neuregelung weiter anwendbar. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, eine Neuregelung spätestens bis zum 1. Januar 2023 zu treffen.

Mit dieser Veröffentlichung erlangt die Entscheidung gemäß § 26 Abs. 2 des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof Gesetzeskraft.

Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch § 86 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 413). Zur weiteren Anwendung s. § 42 des Gesetzes vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 413).