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§ 23 LFAG - Berechnung der Finanzausgleichsumlage

Bibliographie

Titel
Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG)
Amtliche Abkürzung
LFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
6022-1

(1) Die Finanzausgleichsumlage (§ 3 Abs. 1) wird nach den Absätzen 2 und 3 berechnet.

(2) Das fachlich zuständige Ministerium setzt die auf die einzelnen kommunalen Gebietskörperschaften entfallenden Umlagebeträge im Einvernehmen mit dem für den Landeshaushalt zuständigen Ministerium fest.

(3) Die Umlagebeträge nach Absatz 2 werden durch Anwendung eines Vomhundertsatzes (Umlagesatz) von 10 v.H. auf die über dem Landesdurchschnitt liegenden Umlagegrundlagen errechnet. Umlagegrundlage ist die Steuerkraftmesszahl nach § 13. Werden die der Berechnung der Umlagebeträge zu Grunde gelegten Umlagegrundlagen nachträglich geändert, so werden die Mehr- oder Minderbeträge in die Umlagegrundlagen des folgenden Haushaltsjahres einbezogen.