§ 23 LFAG - Berechnung der Finanzausgleichsumlage
Bibliographie
- Titel
- Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG)
- Amtliche Abkürzung
- LFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 6022-1
(1) Die Finanzausgleichsumlage (§ 3 Abs. 1) wird nach den Absätzen 2 und 3 berechnet.
(2) Das fachlich zuständige Ministerium setzt die auf die einzelnen kommunalen Gebietskörperschaften entfallenden Umlagebeträge im Einvernehmen mit dem für den Landeshaushalt zuständigen Ministerium fest.
(3) Die Umlagebeträge nach Absatz 2 werden durch Anwendung eines Vomhundertsatzes (Umlagesatz) von 10 v.H. auf die über dem Landesdurchschnitt liegenden Umlagegrundlagen errechnet. Umlagegrundlage ist die Steuerkraftmesszahl nach § 13. Werden die der Berechnung der Umlagebeträge zu Grunde gelegten Umlagegrundlagen nachträglich geändert, so werden die Mehr- oder Minderbeträge in die Umlagegrundlagen des folgenden Haushaltsjahres einbezogen.