§ 3 UIGGebV - Rücknahme von Anträgen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der informationspflichtigen Stellen beim Vollzug des Umweltinformationsgesetzes (Umweltinformationsgebührenverordnung - UIGGebV)
- Amtliche Abkürzung
- UIGGebV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2129-24-1
Wird ein Antrag auf Erbringung einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zurückgenommen oder wird ein Antrag abgelehnt oder wird ein Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerrufen, werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.