§ 3 UIGKostVRücknahme von Anträgen
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- UIGKostV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2129-24-1
Wird ein Antrag auf Vornahme der Amtshandlung zurückgenommen oder wird ein Antrag abgelehnt oder wird eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen, werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.