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§ 3 UIGKostVRücknahme von Anträgen

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
UIGKostV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-24-1

Wird ein Antrag auf Vornahme der Amtshandlung zurückgenommen oder wird ein Antrag abgelehnt oder wird eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen, werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.