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§ 2 UIGGebV - Befreiung und Ermäßigung

Bibliographie

Titel
Verordnung über Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der informationspflichtigen Stellen beim Vollzug des Umweltinformationsgesetzes (Umweltinformationsgebührenverordnung - UIGGebV)
Amtliche Abkürzung
UIGGebV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-24-1

Von der Erhebung von Gebühren und Auslagen kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit geboten ist.