§ 45f GO BR - Öffentlichkeit
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Bundesrates
- Redaktionelle Abkürzung
- GO BR
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 1102-1
(1) 1Die Europakammer verhandelt öffentlich. 2Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden. 3Soweit die Zuständigkeit der Europakammer auf der Wahrung der Vertraulichkeit beruht, beschließt sie über den Ausschluss der Öffentlichkeit. 4Im Übrigen ist § 17 entsprechend anzuwenden.
(2) Die Beschlüsse der Europakammer und ihre Begründungen werden veröffentlicht, soweit die Europakammer nichts anderes beschließt.