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  • ab 26.11.1993 (aktuelle Fassung)

§ 17 GO BR - Ausschluss der Öffentlichkeit

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Bundesrates
Redaktionelle Abkürzung
GO BR
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
1102-1

(1) 1Über den Ausschluss der Öffentlichkeit für einen Beratungsgegenstand wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und beschlossen. 2Die Wiederherstellung der Öffentlichkeit ist bekannt zu geben.

(2) Die Verhandlungen in nichtöffentlicher Sitzung sind vertraulich, soweit der Bundesrat nichts anderes beschließt.