§ 45e GO BR - Vorbereitung der Sitzungen der Europakammer
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Bundesrates
- Redaktionelle Abkürzung
- GO BR
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 1102-1
(1) Die Sitzungen der Europakammer sollen durch die Ausschüsse vorbereitet werden, soweit dies zeitlich möglich ist.
(2) 1Der Vorsitzende beruft die Europakammer ein, wenn ihr Zusammentreten erforderlich wird. 2Jedes Land kann die Einberufung der Europakammer zu einer ihr zugewiesenen Vorlage verlangen.
(3) 1Die Einberufungsfrist beträgt eine Woche. 2Sie kann in Eilfällen so verkürzt werden, wie es der Beratungsstand erfordert. 3Die Einberufung erfolgt durch Übermittlung der vorläufigen Tagesordnung.