§ 45d GO BR - Zuständigkeit der Europakammer
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Bundesrates
- Redaktionelle Abkürzung
- GO BR
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 1102-1
(1) Die Europakammer ist in Eilfällen oder bei zu wahrender Vertraulichkeit nach Zuweisung eines Beratungsgegenstandes zuständig für die Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union.
(2) Ein Eilfall liegt vor, wenn die Beschlussfassung des Bundesrates im Hinblick auf den Beratungsstand in den Gremien der Europäischen Union keinen Aufschub bis zur nächsten bereits einberufenen Sitzung des Bundesrates duldet.
(3) Ein Fall, in dem die Vertraulichkeit zu wahren ist, kann insbesondere vorliegen, wenn
- 1.dies in einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union vorgesehen ist;
- 2.die Bundesregierung die vertrauliche Behandlung des Beratungsgegenstandes für erforderlich erklärt;
- 3.ein Land oder ein Ausschuss die vertrauliche Behandlung eines Beratungsgegenstandes anregen.
(4) 1Stellt der Präsident fest, dass die Zuständigkeit der Europakammer gegeben ist, weist er dieser den betreffenden Beratungsgegenstand zu, wenn er nicht den Bundesrat einberuft. 2Der Präsident kann den Direktor damit beauftragen, im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Ausschusses für Fragen der Europäischen Union Beratungsgegenstände der Europakammer zuzuweisen.
(5) Die Zuweisung eines Beratungsgegenstandes an die Europakammer steht bis zu deren Beschlussfassung der Beratung in den Ausschüssen und der Verhandlung und Beschlussfassung durch den Bundesrat nicht entgegen.