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  • ab 01.01.1995 (aktuelle Fassung)

§ 8 FraktG - Veröffentlichung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Landtag von Baden-Württemberg (Fraktionsgesetz - FraktG)
Amtliche Abkürzung
FraktG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1101

Die Präsidentin oder der Präsident veröffentlicht jährlich binnen einer Frist von drei Monaten nach der Zuleitung der Rechnung gemäß § 6 Abs. 1 die nach § 7 Abs. 3 geprüften Rechnungen der Fraktionen als Drucksache.