§ 8 FraktG - Veröffentlichung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Landtag von Baden-Württemberg (Fraktionsgesetz - FraktG)
- Amtliche Abkürzung
- FraktG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1101
Die Präsidentin oder der Präsident veröffentlicht jährlich binnen einer Frist von drei Monaten nach der Zuleitung der Rechnung gemäß § 6 Abs. 1 die nach § 7 Abs. 3 geprüften Rechnungen der Fraktionen als Drucksache.